
Abmelden, Ummelden, Einziehen von Presseausweisen
1. Die Gültigkeit des Presseausweises bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Voraussetzung für die Verlängerung der Gültigkeit ist entweder die aufrechte Mitgliedschaft in einem der Vereine, die zum Kreis der Gründungsmitglieder und der Ordentlichen Mitglieder zählen, oder die Bezahlung des Jahresbeitrages an das Kuratorium für Presseausweise. Ist diese Voraussetzung bis Ende Jänner des Folgejahres nicht erfüllt, wird der Ausweis deaktiviert. Deaktivierte, also ungültig gewordene Presseausweise sind an das Kuratorium zurückzuschicken.
2. Ummeldungen von Presseausweisen, die auf das Kuratorium oder auf eine der im Kuratorium zusammengeschlossenen Organisationen lauten, auf jeweils eine der anderen Organisationen sollten ebenfalls jeweils bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.
3. Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass sie beim Entfallen der Voraussetzungen gemäss Abschnitt II unverzüglich ihren Ausweis an das Kuratorium rückzuerstatten haben.
4. Alljährlich ist von den zuständigen Interessensverbänden bzw. vom Kuratorium zu überprüfen, ob auf die Inhaber der Presseausweise noch die Voraussetzungen zutreffen. Treffen die Voraussetzungen nicht mehr zu, ist der Ausweis nicht zu verlängern bzw. zu deaktivieren. Die betroffenen Personen sind aufzufordern, die Ausweise zurückzuschicken.
5. In Sonderfällen (über die im § 6 der Statuten – Beendigung der Mitgliedschaft durch a) den Tod; b) den freiwilligen Austritt; c) den Ausschluss – aufgezählten Anlässe hinaus) kann der Kuratoriumsvorstand beschließen, einen Presseausweis unverzüglich zu deaktivieren. Hiezu ist der Antrag eines Gründungsmitgliedes oder eines ordentlichen Mitgliedes erforderlich.
6. Exemplarisch sind in den Paragraphen 5 und 6 der Geschäftsordnung des Österreichischen Kuratoriums für Presseausweise weitere mögliche Gründe für die Deaktivierung eines Presseausweises beschrieben.