Statuten des Vereins
Österreichisches Kuratorium für Presseausweise
(NEUFASSUNG 17. 4. 2025)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Österreichisches Kuratorium für Presseausweise“ und hat seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, den in § 4 lit. c näher bezeichneten Personen mit journalistischer oder journalismusnaher medienberuflicher Tätigkeit bei der Ausübung ihres Berufs (insbesondere bei der Recherche und sonst im Umgang mit Behörden, etwa bei Akkreditierung) den Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.
§ 3 Aufbringung der Mittel
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
(2) Als ideelle Mittel dienen
- die Ausstellung und Vergabe einheitlicher Presseausweise mit Sicherheitsmerkmalen auf Basis einer Geschäftsordnung; und
- Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Ausstellungsgebühren für Presseausweise und Auto-Presseschilder;
- Spenden
(4) Sollten überschüssige Mittel aus dem Vereinsvermögen entnommen werden, ist eine Zweckwidmung für die Journalistenaus und -weiterbildung, vorrangig im Rahmen der Österreichischen Medienakademie, vorzusehen.
§ 4 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
- Gründungsmitglieder
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
a) Gründungsmitglieder sind die vier Interessensverbände
- Journalist:innengewerkschaft in der GPA
- Syndikat der Pressephotographen, Pressebildagenturen und Filmreporter Österreichs
- Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und
- Österreichischer Zeitschriften- und Fachmedienverband (ÖZV).
b) Ordentliche Mitglieder können Interessensverbände werden.
c) Außerordentliche Mitglieder können werden:
- Angestellte oder freie Journalist:innen, Foto-, Film- bzw. Videojournalist:innen sowie gewerbliche Fotograf:innen, Kameraleute und Regisseur:innen, die einen wesentlichen Teil ihres Einkommens von einem österreichischen Medienunternehmen beziehen bzw. für ein österreichisches Nachrichtenmedium arbeiten.
- Eigentümer:innen, Herausgeber:innen und Verleger:innen medial relevanter österreichischer Tages- und Wochenzeitungen und Zeitschriften, Inhaber:innen von Pressebildagenturen und Filmproduktionsfirmen sowie medial relevanter journalistischer (redaktionelle Kontrolle ausübender) Online-Medien bzw. die Mitglieder vertretungsbefugter Organe solcher Unternehmungen, soweit sie publizistische Verantwortung tragen.
- in Ausnahmefällen und bei schlüssiger Begründung (z.B. Rückkehr aus Karenz, Berufseinstieg, Teilzeit, etc.) ist auch bei Nicht-Erfüllung der Kriterien die Zuerkennung eines Presseausweises möglich.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
- a) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme darf nicht gegen das Votum eines der vier Gründungsmitglieder erfolgen.
- b) Die Entscheidung über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern obliegt dem Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft gilt der Presseausweis mit gültigem QR-Code.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) den Tod bei physischen und das Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
- b) den freiwilligen Austritt aus dem Verein, dieser ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
- c) den Ausschluss eines außerordentlichen Mitgliedes, dieser kann durch den Vorstand erfolgen wegen:
– unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind
– grober Verletzung der Mitgliedspflichten
– einer Entscheidung des Schiedsgerichts gemäß § 17
– Rückstand mit einem Jahresmitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung;
– _Einstellung der Tätigkeit gemäß § 4 lit. c, Z 1 und 2 (einschließlich, wenn das außerordentliche Mitglied eine solche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr nachweisen kann). - d) den Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes, dieser kann aus den unter c) genannten Gründen durch die Generalversammlung beschlossen werden, wobei der Ausschluss nicht gegen das Votum eines der vier Gründungsmitglieder erfolgen darf.
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beitrittsgebühren für ordentliche Mitglieder sowie jene der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder das Mitglied bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend oder ganz zu befreien.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Gründungsmitglieder und ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen Gebrauch zu machen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§ 10 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- a) die Generalversammlung
- b) der Vereinsvorstand
- c) die Rechnungsprüfer:innen
- d) der/die Geschäftsführer/in
§ 11 Die Generalversammlung
- a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
- b) Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies (kumulativ) von mindestens der Hälfte sämtlicher Gründungsmitglieder und mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.
- c) Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- d) Bei Stimmeneinhelligkeit können auch Anträge während der Generalversammlung zugelassen werden, jedoch sollen diese spätestens eine Woche vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
- e) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Das einer juristischen Person als Gründungsmitglied oder ordentlichem Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch ihren bevollmächtigten Vertreter ausgeübt.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Bevollmächtigter mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. - f) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gründungsmitglieder und der ordentlichen Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die ordentlichen Mitglieder (§ 4).
Wenn über Aufnahme oder Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes entschieden wird, so müssen sämtliche Gründungsmitglieder anwesend sein.
Wenn über Statutenänderungen des Vereines zu beschließen ist, so ist die Dreiviertelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Beschlüsse kommen nur dann gültig zustande, wenn die erforderliche Mehrheit auch eine Mehrheit der im § 4 a und b angeführten Verbände umfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der (die) Vorsitzende. Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim – mittels Stimmzettel – abzustimmen. Bei geheimen Abstimmungen stimmen die in § 4 a und b angeführten Verbände mit andersfarbigen Stimmzetteln ab. - g) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der (die) Vorsitzende, in dessen (deren) Verhinderung sein (ihre) Stellvertreter(in), wenn auch dieser (diese) verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- h) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12 Wirkungskreis der Generalversammlung
- a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber;
- b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge;
- d) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von der außerordentlichen Mitgliedschaft;
- e) Festsetzung der Beitrittsgebühren für ordentliche Mitglieder sowie der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge für außerordentliche Mitglieder;
- f) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- g) die Auflösung des Vereines gemäß § 18.
§ 13 Der Vorstand
- a) Der Vorstand umfasst bis zu 14 Mitglieder. Die im § 4 a genannten Gründungsmitglieder entsenden je 2 Vertreter. Aus dem Kreis der laut § 4b möglichen ordentlichen Mitglieder können jeweils bis zu 2 Vertreter, insgesamt maximal 6 Vertreter in den Vorstand gewählt werden. Diese Organisationen können für ihre Vorstandsmitglieder je zwei Ersatzmitglieder nominieren, die an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen können. In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht von Seiten des ordentlichen Mitgliedes sich dieses auch von anderen als den gewählten Ersatzmitgliedern vertreten lassen. Überdies kann das Stimmrecht eines Verbandes bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht für einzelne Sitzungen auch auf einen anderen Verband übertragen werden.
- b) Der Vorstand hat, solange er beschlussfähig ist, bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, auf das auch das Stimmrecht übergeht, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- c) Den Vorsitz im Vorstand führt der (die) Vorsitzende, in dessen (deren) Verhinderung sein (ihr) Stellvertreter(in), wenn auch dieser (diese) verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- d) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beginnt, soweit nicht Abweichendes beschlossen wird, mit Annahme der Wahl und beträgt regulär zwei Jahre; die Funktionsperiode dauert jedoch jedenfalls bis zum Beginn der Funktionsperiode eines neu gewählten Vorstandes und endet jedenfalls mit diesem Zeitpunkt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- e) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jedes Gründungsmitglied durch mindestens eine Stimme anwesend oder vertreten ist.
- f) Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (der) Vorsitzenden. Der Vorstand wird vom (von der) Vorsitzenden, in dessen (deren) Verhinderung vom Stellvertreter (von der Stellvertreterin) schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
- g) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches in der nächstfolgenden Sitzung vom Vorstand zu genehmigen ist. Es gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
§ 14 Wirkungskreis
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a) Wahl des (der) Vorsitzenden, des Stellvertreters (der Stellvertreterin), des Schriftführers (der Schriftführerin) und des Kassiers (der Kassierin) aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder;
- b) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
- c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
- d) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
- e) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
- f) Aufnahme, der Ausschluss oder die Streichung von außerordentlichen Mitgliedern;
- g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;
- h) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers;
- i) Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für die Vergabe von Presseausweisen.
§ 15 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder und des vom Vorstand bestellten Geschäftsführers
- a) Der (die) Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter (die Stellvertreterin) vertritt den Verein in allen Belangen.
Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen, zeichnet er (sie) gemeinsam mit dem (der) Schriftführer(in). In Geldangelegenheiten zeichnet der (die) bestellte Geschäftsführer(in) gemeinsam mit dem (der) Kassier(in). - b) Der Vorstand hat für die Dauer seiner Funktionsperiode aufgrund eines Vorschlages des mitgliederstärksten Interessensverbandes den/die Geschäftsführer/in zu bestellen. Kommt es zu keiner Einigung hinsichtlich der vorgeschlagenen Person, holt der Vorstand weitere Vorschläge auch von den anderen Interessensverbänden ein.
Der/die Geschäftsführer/in hat den (die) Vorsitzende(n) bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm/ihr obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung sowie die Aussendung der Einladungen zu den Sitzungen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung oder den (die) Schriftführer(in) ermächtigen, gemeinsam mit dem (der) Vorsitzenden für den Verband zu zeichnen. - c) Dem (der) Kassier(in) obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Prüfung der erforderlichen Kassabücher und Belege.
- d) Bei Gefahr in Verzug ist der (die) Vorsitzende allein berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
§ 16 Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung für eine Funktionsdauer gewählt, die sich bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung erstreckt.
Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 17 Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus vier Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Entscheidungen des Schiedsgerichtes schließen den ordentlichen Rechtsweg nicht aus.
§ 18 Auflösung des Vereines
- a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung bedarf zunächst der Zustimmung aller im § 4 a angeführten Verbände. Ist diese nicht gegeben, so findet frühestens vier Wochen, spätestens jedoch acht Wochen darauf eine weitere außerordentliche Generalversammlung statt, bei der dann für die Auflösung die Abstimmungsmodalitäten wie für Statutenänderungen gemäß § 11 lit. f gelten.
- b) Im Falle der freiwilligen Auflösung wird das Vereinsvermögen soweit an die in § 4 a angeführten Interessensverbänden verteilt, als es den Wert der geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Das allenfalls dann noch verbleibende Vereinsvermögen fällt der Österreichischen Medienakademie zu.
Anmerkung:
Die Statuten können im Downloadbereich heruntergeladen werden.
